Novellierung
Im § 9 Abs. (2) ist nunmehr formuliert: „Die auf die zentrale Warmwassererwärmung entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen...“ Weiterhin werden Regelungen getroffen, wie die gemessene Wärmemenge in der Abrechnung berücksichtigt werden muss. Nur „wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann...“ kann Sie, analog der bisherigen Regelung, anhand der verbrauchten Warmwassermenge rechnerisch bestimmt werden, wobei sich einige Details der Berechnung verändern.