Erfassung des Energieverbrauches für Warmwasser mittels Wärmezähler

 

bisheriger Zustand

Im Rahmen ihrer Klimaschutzinitiative hat die Bundesregierung die Veränderung der Heizkostenverordnung (HeizkVO) verabschiedet, die ab dem 01.01.2009 gilt. Die neuen Bestimmungen betreffen eine Modernisierung bisheriger Verfahrensweisenbei der Durchführung, Veränderungen der Regelungen zur Aufteilung in Grund- und Verbrauchskosten und eine Präzisierung der Ausnahmetatbestände von den Verpflichtungen der HeizkVO.

 

 

 

 

Novellierung

Im § 9 Abs. (2) ist nunmehr formuliert: „Die auf die zentrale Warmwassererwärmung entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen...“ Weiterhin werden Regelungen getroffen, wie die gemessene Wärmemenge in der Abrechnung berücksichtigt werden muss. Nur „wenn die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden kann...“ kann Sie, analog der bisherigen Regelung, anhand der verbrauchten Warmwassermenge rechnerisch bestimmt werden, wobei sich einige Details der Berechnung verändern.

 

 

 

 

technisch richtig

Der Einbau des Zählers in das Rohrnetz muss in jedem Falle durch einen Installationsfachbetrieb erfolgen. Selbstverständlich kann der Zähler komplett vom Installateur käuflich erworben werden. Da gemietete Zähler im Rahmen der bekannten Regelungen wie bisher umlegbar sind, entscheiden sich die Eigentümer nach unseren Erfahrungen aber meist für die Mietvariante, die Ihnen MAW selbstverständlich anbietet, so dass nur der einmalige Einbau vom Eigentümer zu tragen ist.

 

 

 

 

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