neue Heizkostenverordnung
Novellierung der Heizkostenverordnung ab 01.01.2009
Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett am 05.11.2008 hat die novellierte Heizkostenverordnung auch die letzte Hürde genommen. Mit Datum 02.12.2008 ist die "Verordnung zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung" am 10.12.2008 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Somit trat die novellierte Heizkostenverordnung zum 01.01.2009 in Kraft.
Hier sehen Sie kurz die wesentlichen Änderungen im Vergleich zur "alten" Verordnung
§6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist. Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese aus sachgerechten Gründen für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern.
§7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, mit einer Öl- oder Gasheizung beheizt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, ist von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden.Neben den Mess- und Abrechnungskosten kann der Eigentümer auch die Kosten der Verbrauchsanalyse auf die Mieter umlegen. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangen drei Jahre wiedergeben.
§9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ist mit einem Wärmezähler zu messen. Sollte jedoch der Einbau eines Wärmezählers einen unzumutbar hohen Aufwand darstellen, kann nach Formel abgerechnet werden. Für den Einbau von Wärmezählern gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2013!
§9a Kostenverteilung in Sonderfällen
Erweiterung der Möglichkeiten zur Schätzung auf Basis des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe.
§11 Ausnahmen
Die Heizkostenverordnung ist auf Gebäude, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m2 pro Jahr (Passivhäuser) aufweisen, nicht anzuwenden.
§12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
Warmwasserkostenverteiler und sonstige Ausstattungen, die nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (z. b. Heizkostenverteiler, die vor dem 01.07.1981 montiert wurden) müssen bis zum 31.12.2013 ausgetauscht werden
Hier finden Sie den Verordnungstext mit den aktuellen Änderungen